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Die aktuelle Corona-Situation zeigt uns, dass die alten Kundengewinnungs-Strategien und Geschäfts-Modelle nicht krisensicher sind.

-> Direkt zu den Kurzarbeit Infos wegen Corona Virus

Täglich werden Messen. Veranstaltungen und Meetings abgesagt. Wir haben das Anfang März am eigenen Leib gespürt: Die CCW fand zwar in Berlin statt, aber mehr als 90 % der Termine wurden storniert. Doch die meisten Unternehmen haben immer noch keine funktionierende Online-Strategie für die Kundengewinnung. Die Politik diskutiert über Konjunktur-Pakete und versucht so den Firmen zu helfen, die noch nicht die Möglichkeiten der digitalen Welt nutzen.

Ich möchte Ihnen deshalb gerne das eBook „Nie wieder Kaltakquise – Die Digitalisierung der Neukundengewinnung“ empfehlen. Hier finden Sie praktische Schritte, wie Sie die Chancen der Digitalisierung nutzen und in die persönliche 1:1 Kommuikation treten können. Die Frage ist nicht mehr, ob das eine Alternative zu den alten Kundengewinnungs-Strategien sein kann, sondern wann Sie die Chancen nutzen. Gerne zeige ich Ihnen in einem Telefontermin, was das für Sie bedeuten kann.

eBook Nie wieder Kaltakquise - Die Digitalisierung der Neukundengewinnung

 

Ganz praktische Tipps zum Umgang mit dem Corona Virus im Unternehmen habe ich Ihnen hier zusammengestellt:

Informationen zu Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld: Sachverhalte und Lösungen

Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt.

Ist der Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung
verhindert, besteht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von 6 Wochen (§ 3 EntgFG). Nach diesem Zeitraum
haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Krankengeld.
 

Einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer wurde ihre/seine Tätigkeit nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) untersagt.
Sie/er wurde unter Quarantäne gestellt.

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Tätigkeitsverbots eine Entschädigung nach § 56 IfSG. Die Höhe
der Entschädigung bemisst sich nach dem Entgeltausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls
gewährt, die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag
erstattet. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt.
Ist dem Entschädigungsberechtigten für die gleiche Zeit Kurzarbeitergeld zu gewähren, geht der Anspruch auf Entschädigung
auf die BA über (§ 56 Abs. 9 IfSG). Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten zu
beantragen (§ 56 Abs. 11 IfSG).
 

Sollte ggf. ein Betrieb durch eine behördliche Anordnung geschlossen werden: Kann für die Dauer der angeordneten
Schließung des Betriebes Kurzarbeitergeld beansprucht werden?

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen
verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind (§ 96 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Zu diesen behördlich angeordneten
oder anerkannten Maßnahmen gehören auch angeordnete Betriebseinschränkungen oder -stilllegungen, die vorübergehend
sind. Sofern alle weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld vorliegen (Entgeltausfall durch arbeitsrechtliche
Einführung der Kurzarbeit, unvermeidbarer und vorübergehender Arbeitsausfall, Mindesterfordernisse und Anzeige des
Arbeitsausfalls), kann für die (vorübergehende) Dauer der Betriebsschließung Kurzarbeitergeld gewährt werden.
Wichtig ist, dass ein Entgeltausfall vorliegt. Dabei ist zu prüfen, ob staatliche Entschädigungsleistungen gezahlt werden.
Weiter ist ggf. zu prüfen, ob der betroffene Betrieb eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat und ob diese für
die Ausfalldauer die Entgeltzahlungen abdeckt. Dies kann den konkreten Versicherungsbedingungen entnommen werden.
Mehrere Arbeitnehmerinnen /Arbeitnehmer eines Kleinbetriebes werden wegen Verdachts einer Coronavirusinfektion
unter Quarantäne gestellt. Der Betrieb kann wegen der ausgefallenen Beschäftigten seine Produktionstätigkeit nicht mehr
aufrechterhalten und muss die Produktion aus diesem Grund einstellen. Kann hierfür Kurzarbeitergeld gewährt werden?
Sofern kurzfristig kein Ersatz für die ausgefallenen Beschäftigten beschafft werden kann, kann bei Vorliegen der
Voraussetzungen Kurzarbeitergeld gewährt werden
 

Ein Betrieb entscheidet sich unter Hinweis auf die Diskussion über den Coronavirus, die Betriebstätigkeit als
Vorsichtsmaßnahme einzustellen. Eine behördliche Anordnung hierfür liegt nicht vor. Kann hierfür Kurzarbeitergeld
gewährt werden?

Es liegt kein unabwendbares Ereignis vor. Wirtschaftliche Ursachen für den eingetretenen Arbeitsausfall liegen ebenfalls nicht
vor. Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld kann nicht erfolgen. Die Ursache ist dem Betriebsrisiko zuzuordnen.
 

Ein Betrieb bezieht Teilerzeugnisse von einem Lieferanten aus China und baut diese in sein Produkt ein. Durch den
Coronavirus wurde die Produktion beim Lieferanten in China eingeschränkt bzw. eingestellt, es kommt zu Lieferengpässen
bzw. Lieferausfällen des Vorproduktes. Kann im von Lieferausfällen wegen des Coronavirus in China betroffenen Betrieb
für den eingetretenen Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld beansprucht werden?

Aufgrund der fehlenden Vorprodukte kann ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen vorliegen. Sofern die weiteren
Voraussetzungen vorliegen, kann Kurzarbeitergeld gewährt werden. Es ist insbesondere zu prüfen, ob der eingetretene
Arbeitsausfall vermeidbar ist (kann kurzfristig ein alternativer Lieferant beauftragt werden?)
Eine geplante Messe wird auf Grund des Coronavirus abgesagt. In einem Hotel werden daraufhin für die Messezeit
gebuchte Hotelzimmer storniert: Kann das Hotel wegen der geringeren Auslastung Kurzarbeitergeld beanspruchen?
Da der Betrieb nicht unmittelbar in Form einer behördlich angeordneten Maßnahme betroffen ist, liegt ein unabwendbares
Ereignis nicht vor.
Tritt in Folge der Messeabsage und den daraus folgenden Stornierungen ein Arbeitsausfall ein, kann dieser durch
wirtschaftliche Ursachen (Auftragsmangel) ausgelöst worden sein. Es ist zu prüfen, ob der eingetretene Arbeitsausfall
vermeidbar und kein branchenüblicher Arbeitsausfall anzunehmen ist (sind z.B. die Stornierungen in üblichem Umfang
erfolgt). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch dann Personal vorgehalten werden muss, wenn keine Dienstleistung
abgerufen wird (z.B. Personal für Rezeption, Restaurant).
 

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