Die Datenschutzaufsichtsbehörden und insbesonderes das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) haben in der Vergangenheit intensive Informationsarbeit zu den datenschutzrechtlichen Grenzen im Direktmaketing und Vertrieb betrieben. Das mündete in den „Anwendungshinweisen der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke“.
Gleichzeitig sind die begründeten Beschwerden der Konsumenten über unzulässige Werbung nicht zurück gegangen.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat deshalb bekannt gegeben, dass die Zeiten der zurückhaltenden Bußgeldpraxis vorbei sind. Im Pressemeldungstext heißt es: „Die unzulässige Nutzung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern für elektronische Werbung sowie die Postwerbung trotz ausdrücklich erklärtem Werbewiderspruch stellen Tatbestände dar, die mit einem Bußgeld von bis 300.000,00 Euro geahndet werden können.“ Parallel haben die Datenschutzaufsichtsbehörden auf Bundesebene in 09/2014 die zweite Auflage der „Anwendungshinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personebezogenen Daten für werbliche Zwecke“ veröffentlicht. Damit erhalten Werbetreibende eine Leitlinie zur rechtlichen Bewertung von Direktwerbung und Vertrieb.
Direktwerbetreibende erhalten damit einen deutlichen Warnschuss. Der Ansatz „Das wird schon weiterhin gut gehen ..“ zieht nicht mehr.